Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz AdVermiG § 9a Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.04.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.